
DIE VERFASSUNG DER DEUTSCHEN FLASCHENREPUBLIK
Präambel:
Die verfassungsgebende Versammlung, die am 11. November 2015 um 0:50 Uhr einberufen wurde, hat
sich unter erschwerten Bedingungen, in einer Weise dazu entschlossen, einen Staat einzuberufen,
der die Menschen inderer zufrieden und in einer guten Situtation leben lässt. Der Staat trägt
nach der verfassungsgebenden Versammlung: Deutsche Flaschenrepublik (amtliche Abkürzung: DFR).
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Deutsche Flaschenrepublik ist ein freier Staat, der die Form einer Republik genießt. Das
Staatsvolk kann in seiner Macht dafür sorgen, das gesetzgebende Organ zu wählen.
Artikel 2
(1) Die Deutsche Flaschenrepublik ist ein Staat an sich. Es gibt keine Aufteilung in weitere Länder.
(2) Die Möglichkeit der Kommunalbestimmungen sind nach dieser Verfassung vorhanden. Kleine Dörfer oder
Städte fasst man in einer Kommune zusammen.
Artikel 3
Die Flagge der Deutschen Flaschenrepublik besteht aus den Farben: Schwarz Rot Gold. Inmitten der
Flagge findet man ein Symbol einer blauen Flasche.
Artikel 4
(1) Die Todesstrafe ist zulässig.
(2) Näheres regelt das Flaschengesetz 'Strafgesetzbuch'.
Abschnitt II: Der Deutsche Flaschentag
Artikel 5
(1) Der Deutsche Flaschentag wird aus allen Staatsbürgern der Republik gewählt, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(2) Die Wahl ist eine Verhältniswahl.
(3) Eine Partei muss mindestens 20% der Stimmen innehaben, um in den Deutschen Flaschentag einzuziehen.
Artikel 6
Der Deutsche Flaschentag besteht aus 88 Mitgliedern.
Artikel 7
(1) Der Flaschentag wird auf 10 Jahre gewählt.
(2) Ausnahmen können durch ein Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, welches für diese Legislaturperiode die Zeit
variieren kann. Dies muss mittels einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden.
Abschnitt III: Die Deutsche Flaschenregierung
Artikel 8
(1) Der Flaschenkanzler wird durch den Flaschentag mit absoluter Mehrheit auf 10 Jahre gewählt.
(2) Ausnahmen werden wie nach Artikel 7 Absatz 2 gehandhabt.
Artikel 8a
(1) Die erste Flaschenregierung ergibt sich aus den Vorsitzenden und Beteiligten der verfassungsgebenden
Versammlung.
(2) Ausnahmen werden wie nach Artikel 7 Absatz 2 gehandhabt.
Artikel 9
Der Flaschenkanzler ist der Vorsitzende der Flaschenregierung und derer Minister.
Artikel 10
(1) Die Ministerien werden durch den Bundestag mit absoluter Mehrheit bestimmt.
(2) Jedes Ministerium ist durch ein Minister zu besetzen.
Artikel 11
(1) Die Minister werden durch Vorschlag des Flaschenkanzlers durch den Flaschenpräsident auf
10 Jahre ernannt.
(2) Ausnahmen werden wie nach Artikel 7 Absatz 2 gehandhabt. Der Flaschenpräsident hat hierbei
kein Recht, die abweichende Amtszeit zu verweigern.
Abschnitt IV: Der Deutsche Flaschenpräsident
Artikel 12
(1) Aufgaben des Flaschenpräsidents sind:
1. Unterzeichnung der erlassenen Gesetze
2. Vertretung der Deutschen Flaschenrepublik nach Außen
3. Ernennung der Minister auf Vorschlag des Flaschenkanzlers
(2) Der Flaschenpräsident kann die Aufgabe Nach Absatz 1 Nummer 1 verweigern, wenn das beschlossene
Gesetz verfassungswidrig ist. Sonst ist er in der Pflicht, diese Gesetz zu unterzeichnen.
Artikel 13
(1) Der Flaschenpräsident wird durch das Volk auf Lebenszeit gewählt.
(2) Der Flaschenpräsident kann durch Misstrauensvotum abgesetzt werden. Hierfür benötigt man eine
absolute Mehrheit im Flaschentag.
(3) Wenn nach Absatz 2 der Flaschenpräsident abgewählt wurden, wird ein neuer hiernach durch den
Flaschentag auf Lebenszeit gewählt. Hierfür benötigt man eine absolute Mehrheit im Flaschentag.
Abschnitt V: Das Oberste Flaschengericht
Artikel 14
(1) Aufgaben des Obersten Gerichtes sind:
1. Klärung essentieller Rechtsfragen
2. Verfassungsbeschwerden prüfen
(2) Urteile des Obersten Gerichtes sind unanfechtbar
Artikel 15
(1) Das Oberste Flaschengericht besteht aus einer Kammer bestehend aus 7 Richter.
(2) Die Richter werden durch die Flaschenregierung ernannt und entlassen.
Artikel 16
(1) Die Verfassungsbeschwerde muss durch 1/4 des Flaschentages oder 1/10 der Staatsbürger der Republik
initiiert werden.
(2) Die Verfassungsbeschwerde kann bei Annahmen und Feststellung der Verfassungswidrigkeit dazu führen,
dass das Gesetz oder die Norm für nichtig erklärt wird. Der Flaschentag hat jedoch die Möglichkeit, 1 Monat
nach Entscheid des Gerichtes, diese Norm oder Gesetz zu ändern, ohne dass ein neues Gesetz verabschiedet werden
muss.
Abschnitt VI: Die Gesetzgebung und Verordnungen
Artikel 17
(1) Ein Gesetz wird durch den Flaschentag verabschiedet und durch den Flaschenpräsidenten unterzeichnet.
(2) Das Gesetz tritt nach Unterzeichnen durch den Flaschnpräsident in Kraft.
(3) Ein Gesetz ist durch absolute Mehrheit verabschiedet.
Artikel 18
(1) Eine Verordnung, erlassen durch die Flaschenregierung, kann ein Gesetz ergänzen, durchbrechen oder für
nichtig erklären lassen.
(2) Eine Verordnung ist nicht durch das Oberste Flaschengericht überprüfbar.
Artikel 19
Eine Änderung der Verfassung benötigt einer qualifizierten Mehrheit.
Abschnitt VII: Schlussbestimmungen
Artikel 20
Die Verfassung gilt für das gesamte Staatsgebiet.
Artikel 21
Diese Verfassung kann durch eine Notverordnung kurzzeitig außer Kraft gesetzt werden. Diese Dauer beträgt
maximal 1 Monat.
Artikel 22
Die Verfassung tritt mit Veröffentlichung des Vorsitzenden der verfassungsgebenden Versammlung in Kraft.
Erste Wahlen zum Flaschentag werden durch die Flaschenregierung veröffentlicht.
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Gesetze und -Änderungen, Verordnungen oder Verfassungsänderungen werden hier veröffentlicht
